Gesetzesänderung mit Auswirkung auf Ihre TV-Versorgung

Die Novelle des TKG betrifft die Umlagefähigkeit des Kabelanschlusses

 

Bundestag und Bundesrat haben Anfang 2021 eine Modernisierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beschlossen. Damit trägt der Gesetzgeber den Anforderungen eines eines dynamischen Telekommunikationsmarktes Rechnung. Die TKG-Novelle ist am 1. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Wegfall der Umlagefähigkeit

Bisher wurden die Kosten für das Kabel-Fernsehen günstig und bequem über die Nebenkosten abgerechnet. Mit der TKG-Novelle entfällt diese so genannte Umlagefähigkeit. Für die meisten Bestandsanlagen gilt eine Übergangsfrist bis 30.06.2024. Ausnahmen gelten für Neuanlagen und Neubauten.

Das bedeutet für Bewohner: Bis der Vermieter keine neue vertragliche Vereinbarung mit dem Kabelnetzbetreiber schließt, ist das TV-Signal wie bisher über den Kabel-Anschluss empfangbar. Die Umlagefähigkeit für den Kabel-Anschluss gilt bis zu diesem Zeitpunkt unverändert weiter, d.h. die Kosten bleiben zunächst Bestandteil der Nebenkosten.

Wir informieren Sie rechtzeitig

Für unsere Bewohner besteht kein konkreter Handlungsbedarf: Wir werden in unseren Beständen auch weiterhin eine zukunftsfähige Infrastruktur für die zuverlässige Medienversorgung unserer Bewohner sicherstellen. Mit dem Kabel-Anschluss empfangen Sie heute Basis-TV und haben über das Kabel-Glasfasernetz von Vodafone Zugang zu attraktiven Pay-TV- und schnellen Internet-Produkten. Mit Vodafone stehen wir derzeit im engen Austausch um auch nach dem 30.06.2024 eine attraktive Lösung zur TV- und Internetversorgung unserer Bewohner zur Verfügung stellen zu können. Wir informieren rechtzeitig dazu.

Internet-Verträge nicht betroffen

Sollten Bewohner einen Internet-Vertrag mit Vodafone abgeschlossen haben, ändert sich für diesen Internetvertrag nichts: Da dieser nicht über die Nebenkosten abgerechnet wird, ist er nicht von der Gesetzesänderung betroffen.

 

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